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   FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08   

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FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08 (https://dejure.org/2014,39193)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.07.2014 - 1 K 536/08 (https://dejure.org/2014,39193)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 1 K 536/08 (https://dejure.org/2014,39193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 240 Abs 2 S 1 SGB 4, § 16 Abs 4 EStG 1997, § 33 Abs 2 EStG, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1997, § 34 Abs 3 S 1 EStG 1997
    Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines Kommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns aufgrund einer dauernden Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus einem Kommanditanteil nach § 34 Abs. 3 S. 1 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG durch ein erst nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweis der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG durch ein erst nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 45
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Und auch nachdem der BFH seine einschränkende Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 EStG aufgegeben hat (Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFH/NV 2001, 503), könne der Kläger mit der amtsärztlichen Bescheinigung keinen Nachweis führen.

    Zudem ist fraglich, ob das FG diese Parallele auch gezogen hätte, nachdem der BFH seine Rspr. zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren und weiteren Sinne (§ 33 Abs. 2 EStG) geändert hat (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, BFHE 232, 40; Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BStBl II 2011, 966, BFHE 232, 34) und nunmehr auch privatärztliche Bescheinigungen anerkennt und zudem vom Erfordernis eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten Gutachtens absieht.

    cc) Zum Erfordernis eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten Gutachtens hat der BFH (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, BFHE 232, 40, m.w.N.) im Übrigen auf seine Rspr. hingewiesen, wonach in Ausnahmefällen ein nachträgliches, wenn auch in der Regel amtsärztliches, Attest zum Nachweis der medizinischen Indikation genügte.

  • BFH, 18.08.1981 - VIII R 25/79

    Auslegung des Begriffs der dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 4

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Die ältere Rspr. des BFH zu § 16 Abs. 4 EStG (BFH-Urteil vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BStBl II 1982, 293) fordere nur deshalb keinen amtlichen Nachweis, weil dieser durch Gesetz oder durch eine gesetzlich ermächtigte Rechtsverordnung (wie der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV) angeordnet werden muss.

    Erhöhte Nachweispflichten - wie sie der Beklagte hier sieht - müssen durch Gesetz oder eine gesetzlich ermächtigte Rechtsverordnung angeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BStBl II 1982, 293, BFHE 134, 548), woran es hier offensichtlich mangelt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2008 - 2 K 2140/07

    Nachweiserbringung bei dauernder Berufsunfähigkeit i.S.v. § 16 Abs. 4 EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Andere als amtliche Nachweise seien nicht zulässig, wie dies auch vom FG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 16. September 2008 (2 K 2140/07, Haufe-Index 2056456) gesehen werde.

    bb) Schließlich lässt sich ein derartiges Erfordernis auch nicht der vom Beklagten zitierten Rspr. des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. September 2008 2 K 2140/07, EFG 2008, 1954) entnehmen.

  • BFH, 26.09.1996 - IV R 17/96
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Insbesondere hat er nicht etwa seine bisherige Berufstätigkeit fortgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224 für den Fall eines Arztes, der seine Allgemeinpraxis veräußert und 18 Monate später eine Facharztpraxis eröffnet).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Soweit der Gesetzgeber im Rahmen des § 33 EStG auf diese Rspr.-Änderung reagiert hat und mit dem Steuervereinfachungsgesetz (StVerG) 2011 (BGBl I 2011, 2131) gemäß § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV in bestimmten dort aufgeführten Einzelfällen wieder ein vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstelltes Gutachten fordert, ist die Aufzählung abschließend und das Nachweiserfordernis auch nicht übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, BFHE 237, 93).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Zudem ist fraglich, ob das FG diese Parallele auch gezogen hätte, nachdem der BFH seine Rspr. zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren und weiteren Sinne (§ 33 Abs. 2 EStG) geändert hat (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, BFHE 232, 40; Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BStBl II 2011, 966, BFHE 232, 34) und nunmehr auch privatärztliche Bescheinigungen anerkennt und zudem vom Erfordernis eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten Gutachtens absieht.
  • BFH, 28.11.2007 - X R 12/07

    Gewährung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG wegen Vollendung des 55.

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Auch soweit im Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen Berufsunfähigkeit und Veräußerung nicht enthalten sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. November 2007 X R 12/07, BStBl II 2008, 193) sowie der Historie zur streitgegenständlichen Regelung ein solcher.
  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Danach müsse die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachgewiesen werden (so BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
    Und auch nachdem der BFH seine einschränkende Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 EStG aufgegeben hat (Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFH/NV 2001, 503), könne der Kläger mit der amtsärztlichen Bescheinigung keinen Nachweis führen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15

    Teilbetriebsveräußerung: Beweiswürdigung und formalisiertes Nachweisverfahren im

    Die Vorschrift besagt lediglich, dass die dauernde Berufsunfähigkeit "im sozialversicherungsrechtlichen Sinne" zu verstehen ist und verweist damit tatbestandlich auf § 240 Abs. 2 SGB VI. Dementsprechend weist auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Finanzgericht - FG - Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.07.2014 - 1 K 536/08, juris Rdn. 40 ff. m.w.N.) darauf hin, dass die Parallele zu § 33 Abs. 2 EStG nicht gezogen werden kann, nachdem der BFH seine Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren und weiteren Sinne (§ 33 Abs. 2 EStG) geändert hat und nunmehr auch privatärztliche Bescheinigungen anerkennt sowie darüber hinaus vom Erfordernis eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten Gutachtens absieht.
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